Sozialwesen

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Die deutsche Sozialversicherung galt lange Zeit als fortschrittlich und wurde als Leistung aus dem Bereich der Sozialversicherungen von Bismarck eingeführt.

Krankenversicherungsgesetz 1883


Am 29. Mai 1883 verabschiedete der Reichstag als erstes das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (KGV), das am 15. Juni verkündet wurde und mit dem 1. Dezember 1884 in Kraft trat. Für die Versicherten wurden folgende Leistungen eingeführt:

  • Krankengeld ab dem 3. Tag, 50 Prozent bis zu 26 Wochen
  • ärztliche Behandlung, Arznei und Hilfsmittel
  • Krankenhausbehandlung
  • Sterbegeld
  • Wöchnerinnenunterstützung (Mutterschaftshilfe)
Die Beiträge trugen der Arbeitgeber zu 1/3 und Arbeitnehmer zu 2/3. Für beide Zahlungen wurde eine Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Träger wurden die

  • Ortskrankenkassen (OK),
  • Innungskrankenkassen (IKK),
  • Gemeindekrankenkassen,
  • Hilfskrankenkassen,
  • Betriebskrankenkassen und
  • Baukrankenkassen.

Unfallversicherungsgesetze


Das Unfallversicherungsgesetz wurde am 6. Juli 1884 vom Reichstag beschlossen trat ab dem 1. Oktober 1885 in Kraft. Für die Versicherten wurden bei Betriebsunfällen folgende Leistungen eingeführt:
  • Unfallrenten ab der 14. Woche, die Rentenhöhe war vom jeweiligen Verdienst abhängig
  • Medizinische Heilbehandlung
  • Unfallverhütung: Beweispflicht des Verunglückten entfiel

Der Arbeitgeber zahlte zu 100 Prozent die Beiträge. Träger wurden die Gewerblichen, Bau-, See-, Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

In der Folgezeit wurde der Kreis der versicherten Personen sukzessive durch folgende Gesetze erweitert:
  • Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (RGBl. 1885 S. 159)
  • Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (RGBl. 1886 S. 132)
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (RGBl. 1887 S. 287).
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der See-Schiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (RGBl. 239).
  • Gesetz, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene, vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 536)
Das Gesetz, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze („Mantelgesetz“), vom 30. Juni 1900 (RGBl. 1900 S. 335) und das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz vom 30. Juni 1900 (RGBl. 1900 S. 573) fassten die zwischen 1885 und 1887 erlassenen Gesetze zusammen.

Invaliditäts- und Alterssicherung 1889 (Gesetzliche Rentenversicherung = GRV)


Das Gesetz betreffend der Invaliditäts- und Altersversicherung wurde am 22. Juni 1889 vom Reichstag beschlossen und trat ab dem 1. Januar 1891 in Kraft. Folgende Leistungen wurden festgelegt:

  • Übergangsgeld während medizinischer Heilbehandlung
  • Altersrenten ab dem 70. Lebensjahr
  • Invaliditätsrenten

Die Beiträge kamen zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zusätzlich gab es einen Reichszuschuss. Träger wurden Regionale Versicherungsanstalten für Arbeiter (siehe auch: Landesversicherungsanstalt).

Reichsversicherungsordnung (RVO)


Am 19. Juni 1911 wurde die Reichsversicherungsordnung (RVO) verabschiedet, die von 1914 bis in die Jahre 1991 / 1992 hauptsächlich die deutsche Sozialversicherung regelte und inzwischen weitestgehend im Sozialgesetzbuch aufgegangen ist. In ihr wurden die früheren Gesetze zusammengefasst und weiterentwickelt. Die wichtigste Neuerung umfasste die Einführung der Hinterbliebenenrenten. Die Voraussetzungen für eine Leistung waren entweder die Invalidität der Witwe oder die Bedürftigkeit des Witwers. Zudem mussten die Hilfskrankenkassen eine Zulassung als Ersatzkasse beantragen und dazu mindestens 1.000 Versicherte vorweisen.

Hinzu kam, dass im Jahre 1911 die Angestelltenversicherung (AnV) geschaffen wurde. Danach erhielten Angestellte eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr und ihre Witwen - ohne Rücksicht auf ihre Arbeitsfähigkeit und ihr Alter - 40 Prozent der Altersrente ihres verstorbenen Ehegatten. Die Angestellten waren damals eine eigenständige soziale Gruppe zwischen den Arbeitern und den Beamten!